Neufassung § 84 , Abs. 2: Betriebliches Eingliederungsmanagement
"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."
Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll Betriebe dazu veranlassen präventiv zu handeln.
Es gilt für alle Arbeitnehmer - nicht nur für Schwerbehinderte - , die mehr als 6 Wochen im Jahr krank sind. Ziel ist es rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, die einen Verbleib des Mitarbeiters im Unternehmen sicher sollen.
Kleine und mittlere Betriebe sind von ihrer Personaldecke und ihrem Fachwissen häufig überfordert, wenn es um die Umsetzung des Gesetzes in den betrieblichen Alltag geht. Viele Dienstleistungen hat Ihr Unternehmen bereits ausgegliedert. Warumnicht auch diese?
Nutzen Sie das Expertenwissen. Implementieren Sie jetzt das Eingliederungsmanagement in Ihren Betrieb. Lassen Sie sich ausführlich beraten.
Schalten Sie einen externen Dritten ein, der seine Interventionen genau dokumentiert, damit Sie Ihre Maßnahmen nachweisen können.
Fehler bei der Umsetzung könnten schwerwiegende Folgen haben:
- personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit könnten unwirksam sein
- Schadensersatzansprüche von Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern drohen
Außerdem werden krankheitsverursachende Faktoren in Ihrem Betrieb erkannt und können beseitigt werden, wodurch die Krankheitsquote fallen wird.
Nicht zuletzt fühlen sich Ihre Mitarbeiter besser, wenn sie erkennen, dass Ihnen ihre Gesundheit und Sicherheit am Herzen liegt.
Durch frühzeitige Intervention eines Disability Managers kommt Ihr krankes Personal eher in den Genuss der richtigen Behandlung, wodurch sich die Krankheitslänge verkürzen wird.

